Bisher war es recht kompliziert, elektronische Rechnungen zu versenden oder zu empfangen. Das Finanzamt hat zum Vorsteuerabzug nur Rechnungen anerkannt, die mit qualifizierter elektronischer Signatur übertragen wurden. Das ändert sich demnächst: Rechnungen können aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfachG 2011) elektronisch und in einfacher Mail versandt werden, gegebenenfalls mit Pdf-Anhang. Allerdings muss der Rechungsempfänger dem elektronischen Übermittlungsverfahren zustimmen und es ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Digitale Signaturen können daher weiterhin, müssen aber nicht mehr verwendet werden.
Beachte aber Besonderheit: Elektronische Rechnungen sind obligatorisch entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren, so dass es nicht zulässig ist, Rechnungen lediglich als Papierausdruck aufzubewahren. Vielmehr sind sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig zehn Jahren auf einem Datenträger sicherzustellen, der keine Änderungen mehr zulässt, also auch nicht wiederbeschreibbare CDs und DVDs.
Das Bundesfinanzministerium hat einen knappen und ausreichenden Fragen-Antwort-Katalog herausgegeben, den Sie hier finden.