Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
Praxishinweis
Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).
Beispiel
Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.
Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.