110 Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

Böse Falle !!!

Den Betrieben ist die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht unbekannt. Aber Vorsicht: Das Finanzgericht Düsseldorf hat ungeachtet des Anlasses der Betriebsveranstaltung und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe entschieden, dass in die Berechnung der Freigrenze neben den Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung auch die Reisekosten einzubeziehen sind. Das hat selbst die Finanzverwaltung überrascht, die bisher die Reisekosten außer acht ließen.

 

Steuererklärungsdaten vom Finanzamt vorausgefüllt

Der Wunsch das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und von unnötiger Bürokratie zu befreien ist wirklich wünschenswert, wenn es denn auch kommt.

Das Ausfüllen von gewissen Daten durch das Finanzamt kann in der Praxis sehr hilfreich sein. Mal ein sehr guter (viel zu seltener) Ansatz.

Die Finanzminister der Länder haben dieses wichtige Projekt einer weiteren Ausbaustufe der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgerin bzw. Bürger und Finanzamt auf ihrer Konferenz am 22. Juni 2011 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium die Eckpunkte festgeschrieben:

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“

  • ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung ab 2013
  • erleichtert die Erstellung der Einkommensteuererklärung, durch Anzeige gespeicherte Informationen
Für mich das highlight
  • liefert eine aktuelle Datenbasis,enthält bereits in der ersten Stufe eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen für die Einkommensteuererklärung: Dies sind die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen. In den folgenden Stufen ist die Bereitstellung weiterer steuerlich relevanter Informationen vorgesehen.
  • gewährleistet höchstmögliche Datensicherheit, denn die Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis. Nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher Berater – dürfen die Daten abrufen.

 

Umsatzsteuer-ID im Impressum fehlt. Vorsicht: Abmahnfähig

Die Pflichtangaben des Inhaltes eines Impressums für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig, dass selbst das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Das Ministerium erklärt nur, dass der „Leitfaden zur Impressumspflicht“ lediglich dabei helfen könne, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden und auf dem Rücken der Unternehmer kostenbelastend ausgetragen werden.

Es sollten meiner Meinung nach eigentlich Unternehmer, bzw. deren Verbände so mutig sein und gegen den Staat (wegen mangelnden Sachverstand) mit Regreßansprüchen verklagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut geht nicht explizit daraus hervor, dass Sie eine USt-ID beantragen müssen, obwohl Sie keine benötigen ! Klar ist nur, wenn Sie eine USt-ID haben, dann muss sie ins Impressum. In diesem Fall ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.

Das läßt aber die unseriösen Abmahnanwälte nicht daran hindern zunächst einmal eine kostenpflichtige Abmahnung zu schicken. Wie gesagt: zunächst zu Ihren Lasten. Ein absolutes Unding.

 

e-Rechnung noch nicht freigegeben

Die Gesetzesvorlage, die am 8. Juli vom Bundesrat abgesegnet werden sollte, sollte die Regelungen für den Versand elektronischer Rechnungen vereinfachen. Nach in Kraft treten dieser Regelung würde das Prüfverfahren für die Echtheit (und somit auch Umsatzsteuerrelevanz) einer Rechnung stark erleichtert werden.

Mit anderen Worten ist der Sinn der elektronische Rechnungsstellung: e-Rechnungen müssen qualifiziert signiert werden. Geplante Änderung war der 1. Juli 2011, sie scheiterte jedoch wie so oft am verspäteten Nein des Bundesrates. Daraufhin gibt es Ratschlägen von Steuerexperten. Die Unternehmen werden wohl diese Vereinfachung vertagen müssen – wie lange, ist derzeit noch unklar. Das Bundesfinanzministerium verweist auf den Frage-Antwort-Katalog auf deren Website.

Weitere Informationen: ein Artikel von Heise Online

 

Elena: Der elektronische Gehaltsnachweis – geht in den Müll

Wieder mal ein Fall „entweder oder“ des Bundes. Man kann von ELENA halten was man will. Die Einführung, der Aufwand und die Umsetzung war sicherlich nicht einfach und kostenintensiv. War aber daran wirklich alles so schlecht ??

Aus der Praxis her gesehen war (und ist noch) z.B. der Antrag für die Erstattungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz eine feine Sache. Dier Erstattungsanträge sind meßbar schneller bearbeiten und den Arbeitgebern erstattet worden.

Die Bundesregierung wird den elektronischen Gehaltsnachweis „Elena“ aus datenschutzrechtlichen Gründen wieder abschaffen. Es muss nur noch im Rahmen eines Gesetzes verabschiedet werden.

Damit ist ein datenschutzrechtlich höchst umstrittenes IT-Großprojekt des Bundes gescheitert. Mit dem System sollte der Papierkram auf dem Amt verringert werden. Der „elektronischen Entgeltnachweis“ sollte bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Elterngeld die Arbeitgeberbescheinigungen auf Papier ersetzen und Abläufe erleichtern.

 

Reisekosten: Aktuelles zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten

Als Vereinfachung gedacht, doch in der Praxis werden immer wieder Fragen gestellt:

Aus Geschäftsreisen sind auswärtige Tätigkeiten geworden, weil alle Tätigkeiten außerhalb von Wohnung und Betrieb einheitlich zu beurteilen sind. Zudem unterliegen Übernachtungen seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das bereitet bei der Abgrenzung zu den übrigen Reisekosten oft Probleme.

Klicke auf Haufe.finance hier gibt es verständliche Erläuterungen.

 

Auflösung Investitionsabzugsbetrags: positives Urteil zum Zinsbeginn für den Steuerzahler

Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10  entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Praxishinweis

Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).

Beispiel

Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.

 

Arbeitszimmer: Kosten bei gemischter Nutzung steuerlich zum Teil absetzbar (FG)

Endlich geht es in die Breite !!

Der Fiskus muss sich langsam aber sicher von seinem Ex- oder Hopp-Prinzip verabschieden !! Was heißt das ? Entweder wird alles anerkannt oder gar nichts. Jetzt geht alles in Richtung: Es gibt auch ein dazwischen.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich absetzbar, wenn eine erhebliche Privatnutzung vorliegt. Was bei gemischten Reisekosten erlaubt ist, soll auch für`s heimische Büro gelten.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09) entschieden, dass die angefallenen Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung von Büroarbeitengenutzten Raum zu 50 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Sofern dem Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gelingt dies nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr – wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, betragsmäßig unbegrenzt mit dem beruflichen Nutzungsanteil.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.9.2009, GrS 1/06¸ BStBl 2010 II S. 672), wodurch das strikte Aufteilungsverbot in § 12 EStG bei gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt wurde. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, was auch von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt wird (vgl. BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614). Was für Reisekosten gilt, soll nach Auffassung des FG Köln also auch für`s häusliche Arbeitszimmer gelten.

 

Endlich: Elektronische Rechnungen sollen ab Juli 2011 einfacher sein

Bisher war es recht kompliziert, elektronische Rechnungen zu versenden oder zu empfangen. Das Finanzamt hat zum Vorsteuerabzug nur Rechnungen anerkannt, die mit qualifizierter elektronischer Signatur übertragen wurden. Das ändert sich demnächst: Rechnungen können aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfachG 2011) elektronisch und in einfacher Mail versandt werden, gegebenenfalls mit Pdf-Anhang. Allerdings muss der Rechungsempfänger dem elektronischen Übermittlungsverfahren zustimmen und es ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Digitale Signaturen können daher weiterhin, müssen aber nicht mehr verwendet werden.

Beachte aber Besonderheit: Elektronische Rechnungen sind obligatorisch entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren, so dass es nicht zulässig ist, Rechnungen lediglich als Papierausdruck aufzubewahren. Vielmehr sind sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig zehn Jahren auf einem Datenträger sicherzustellen, der keine Änderungen mehr zulässt, also auch nicht wiederbeschreibbare CDs und DVDs.

Das Bundesfinanzministerium hat einen knappen und ausreichenden Fragen-Antwort-Katalog herausgegeben, den Sie hier finden.