Im Nachfolgenden nochmals ein paar für Ihre Rechnungsstellung sehr wichtige Einzelaspekte:
- 1. Grundsatz:
Es gilt IMMER der Steuersatz am ENDE der Leistungserstellung.
Also NICHT der Tag der Rechnungstellung !
Dieses Prinzip gilt grundsätzlich auch für Dauerleistungen aller Art
Ausnahme: Teilleistungen, auch bei Dauerleistungen
Anzahlungen: Der UST-Satz in Anzahlungen sind immer nur „vorläufig“
- 2. Beispielsfälle, die für ALLE Steuerpflichtigen gilt, die Abschlagsrechnungen und nach Abschluss der Leistung eine Schlussrechnung stellen
Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks
- a. Beispiel 1.
Anzahlung bis 30.06.2020 Steuersatz 19 %: 10.000 + 1.900 = 11.900
Schlussrechnung zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 Steuersatz 16% 20.000 + 3.200 = 23.200
So sieht die Schlussrechnung aus: Leistungen 20.000
Zzgl. 16% 3.200
Brutto 23.200
Abzüglich Anzahlung 10.000
Zzgl. 19% 1.900
Bruttoanzahlung 11.900 abzgl. 11.900
Restzahlbetrag 11.300
NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!
- b. Beispiel 2.
Anzahlung bis 30.08.2020 Steuersatz 16 %: 10.000 + 1.600 = 11.600
Schlussrechnung ab 01.01.2021 Steuersatz 19% 20.000 + 3.800 = 23.800
So sieht die Schlussrechnung aus: Leistungen 20.000
Zzgl. 19% 3.800
Brutto 23.800
Abzüglich Anzahlung 10.000
Zzgl. 16% 1.600
Bruttoanzahlung 11.600 abzgl. 11.600
Restzahlbetrag 12.200
NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!
Bei früheren Steuersatzänderungen ließ es die Finanzverwaltung zu, dass in der AN-Rechnung schon der spätere Steuersatz angegeben wurde.
Wenn eindeutig die Leistung erst ab 01.01.2021 fertig gestellt wird, dürfen Sie bereits mit einer Abschlagszahlung im 2.Halbjahr den Steuersatz 19 % anwenden.
Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen auch den Anspruch die 19% Vorsteuer geltend zu machen, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
- c. Abwandlung Beispiel 2:
Erste Anzahlung im 1.Halbjahr muss mit 19% gestellt werden 10.000 + 1.900 = 11.900
Zweite Anzahlung im 2.Halbjahr muss mit 16% gestellt werden 10.000 + 1.600 = 11.600
(noch nicht definitiv bestätigt, aber wie im Beispiel 2, dürfte die zweite Anzahlung auch mit 19% gestellt werden können).
Abschluss der Leistung und Schlussrechnung ab dem 01.01.2021 mit 19% 30.000 + 5.700 = 35.700
So sieht die Schlussrechnung aus: Leistungen 30.000
Zzgl. 19% 5.700
Brutto 35.700
Abzgl. Anzahlung 1.HJ.20 10.000
Zzgl. 19% 1.900
Bruttoanzahlung 11.900 abzgl. 11.900
Abzgl. Anzahlung 2.HJ.20 10.000
Zzgl. 16% 1.600
Bruttoanzahlung 11.600 abzgl. 11.600
Restzahlbetrag 12.200
NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!
ES MÜSSEN der Netto- und die UST (inkl. UST-Satz) bei der Verrechnung der Abschlagszahlungen aufgeführt werden.
- 3. Abrechnungen von Teilleistungen
Für ALLE Steuerpflichtigen gilt, dass es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt.
Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks
Es MUSS eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung MUSS gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Wie in meiner letzten Mail dazu geschrieben ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt NICHT mit einer Vereinbarung von Teilzahlungsabrechnungen gleichzustellen.
Die genau definierte Vereinbarung von Abschlagszahlung ist NUR eine Zahlungsvereinbarung !!! und keine Vereinbarung von Teilleistungen.
- 4. Dauerleistungen
Hier kommt es auf die schriftliche Vereinbarung an und ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Dauerleistung handelt.
Unbefristet sind in der Regel Mietverträge, Mitgliedsbeiträge (hier geht’s es nur um Umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen)
Befristet sind in der Regel Jahresverträge, wie z.B. Wartungsverträge, Domaingebühren, Hostinggebühren, Abonnemets, Saisonkarten usw.
- a. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mietverträge
Hier gilt der Grundsatz dass in der Regel eine Ausführung in Teilleistungen vorliegt. Beispiel: Es liegt ein Mietvertrag vor, die Miete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.
ES ist immer der UST-Satz des jeweiligen Monats zu berechnen. In diesen Fällen musste eine Dauerrechnung vorliegen. Für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 muss eine neue Dauerrechnung gestellt werden.
Ein Formulierungsbeispiel steht in der letzten Mail.
- b. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mitgliedbeiträge und befristete Dauerleistungen wie z.B. Jahresbeiträge, Wartungsverträge, Hostinggebühren
Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung und Vereinbarung des Zahlungsmodus an.
- 1. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird einmal im Jahr für das Kalenderjahr 01.01-31.12. abgerechnet.
Maßgebend ist das ENDE des Beitragsjahres ! hier 31.12.2020 also gilt für die Leistung der Steuersatz mit 16 %
Jetzt haben Sie aber den Beitrag bereits mit 19% bezahlt bekommen und die Ust 19% an das Finanzamt abgeführt.
Nun müssen Sie (bzw. wir) mit dem Dezember Korrekturbuchungen vornehmen.
Mit dem Dezember wird die Beitragseinnahme mit 19% storniert und stattdessen der Nettobetrag mit 16% Ust neu angemeldet UND (da Sie aber den vollen 19%-Betrag erhalten haben) die Ust-Differenz von 3% als unberechtigt ausgewiesene Steuer angemeldet und abgeführt.
Liquiditätsmäßig ändert sich für Sie als Rechnungsaussteller nichts.
ABER der Leistungsempfänger MUSS ebenfalls diese Korrekturbuchung vornehmen, NUR mit dem Unterschied, dass die 3% unberechtigte Vorsteuer NICHT vom Finanzamt zurückerstattet wird. Die 3% wären Betriebsausgaben und würden sich gemäß Ihrem Steuersatz (ESt/KSt) steuermindernd auswirken.
Bei Beiträgen von 100 bis 200 Euro kann man das verschmerzen, aber setzten Sie mal ein paar Nullen dran, dann kann es doch ein wenig zu viel werden.
Ob die Finanzverwaltung hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung in die Welt setzen wird, steht derzeit noch in den Sternen.
Für den Jahresbetrag haben wir allerdings noch die Frage zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung möglich ist, bzw. ob Sie (bzw. Ihr Kunde) ein zivilrechtlichen Anspruch auf eine Korrektur hat.
Lautet die Vereinbarung auf einen Bruttobetrag (in der Vereinbarung steht nur, dass die jeweils gültige Ust enthalten ist), wird es (so meine nichtjuristische Meinung) wird es bei dem tatsächlichen Zahlbetrag bleiben und keine Teilrückzahlung an den Kunden geben.
Lautet die Vereinbarung auf Netto, dürfte eine Rechnungskorrektur ohne weiteres möglich sein. Insbesondere Problemlos, wenn beide Vertragsparteien Ust-pflichtige Unternehmen sind.
Werden Jahresverträge geschlossen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 beginnen und 2021 enden, ist der UST-Satz am Ende des Vertrages 2021 mit 19% maßgebend.
Meines Erachtens gilt hier die gleiche Regelung wie oben bei den Bauleistungen beschrieben, d.h. ich dürfte bereits mit 19% abrechnen (mit 19% Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger). Alles andere wäre m.E. unlogisch.
- 2. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird gemäß vertraglicher Vereinbarung jeweils Quartalsmäßig bezahlt.
In dem Moment gilt der Jahresbetrag, bzw. die Teilzahlung als Teilleistung
Folglich: Das erste und zweite Quartal unterliegen der Steuer mit 19% und das dritte und vierte Quartal mit 16%
- 3. Service- Supportverträge
Es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an.
Wurde ein fester Jahresbetrag vereinbart gilt grundsätzlich das geschrieben wie unter 2.
Steht aber im Vertrag nur, dass man sich vertraglich für ein Jahr Support verpflichtet, aber in dieser Zeit nur nach tatsächlichen Supportleistungen abgerechnet wird. Dann ist zweifelsfrei der Ust-Satz des Abschlusses der jeweiligen Supportleistung maßgebend.
- 5. Kartenvorverkauf
Einige von Ihnen veranstalten Konzerte, Webinare. Dazu gibt es in der Regel einen Kartenvorverkauf.
Letztlich ist alles oben dargestellte auch hier übertragbar.
Fakt: Es ist der Steuersatz maßgebend an dem das Konzert oder das Webinar durchgeführt wird.
Bei den abgerechneten Vorverkäufen bis zum 30.06.2020 wurden wahrscheinlich 19% abgerechnet und erhalten. Durchführung der Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte. Dann entsteht die Folge wie unter Punkt 4 b 1 beschrieben.
Bei Zahlungseingang Abrechnung mit 19%, mit dem Veranstaltungsmonat Korrektur in der Ust-Voranmeldung mit Ausweis der unberechtigten UST.
Bei Konzerten werden in der Regel Bruttobeträge vereinbart, somit entsteht m.E. kein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch. Das sollte Ihnen aber ein Jurist bestätigen !
Bei Vorverkäufen im zweiten Halbjahr für Veranstaltungen 2021 gilt, dass bereits mit 19% abgerechnet werden darf. Würde ich auch machen, da ansonsten die Ust-Korrektur im Jahr 2021 zu IHREN LASTEN geht.
Bei Teilnahmegebühren für Seminare werden meistens Nettobeträge vereinbart. Folglich ist eine Rechnungsberichtigung problemlos möglich.
Festzuhalten ist, dass das oben geschriebene den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren entspricht. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung dürfte erst am 29./30.06.2020 im Bundesgesetzblatt erfolgen.
Es ist auch festzuhalten, dass zur Zeit NICHT alles seitens der Finanzverwaltung geregelt ist und noch Fragen offen sind. Zur Zeit wird im Bundesfinanzministerium an einer Verwaltungsanweisung gearbeitet, die hoffentlich zur weitern Klärung offener, bzw. unklarer Gesetzesformulierungen und Interpretationen beitragen wird.