CORONA – Überbrückungshilfe

Neu ist jetzt die Überbrückungshilfe !!

Hier hat man aus der überhasteten Soforthilferegelung gelernt und vieles eindeutiger formuliert.

Damit wird es allerdings komplizierter, aber auch berechenbarer.

Ich möchte Sie an dieser Stelle nicht verwirren. Daher nur die wichtigsten Highlights:

  1. Es ist ein Zuschussprogramm, dass KEINEN Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe mit sich bringt.
  2. Bis 5 Arbeitnehmer maximaler Zuschuss 9.000, bis 10 Arbeitnehmer maximal 15.000 Euro für drei Monate
  3. Die Förderung gilt für die Monate Juni, Juli und August.
  4. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Je nach Umsatzeinbruch gibt es einen prozentualen Zuschuss zu den Fixkosten. Unter Umständen kann der Zuschuss auch ÜBER der 9.000, bzw. 15.000 Euro liegen !!!

Die Zuschussberechnung der Überbrückungshilfe ist deutlich interessanter als die Soforthilfe. Zur Erinnerung: bei der Soforthilfe war es eine (Not-) Liquiditätshilfe. Aber wenn Einnahmen vorhanden waren, wurde diese gnadenlos berücksichtigt:

Einfaches Beispiel: Der Umsatz ist von 100.000 um 50% auf 50.000 zurückgefallen. Die Betriebskosten waren vorher 40.000 und nachher 30.000. Folge: Zufluss 50.000 – Abfluss 30.000 = Überschuss 20.000 = Keine Soforthilfe und das, obwohl ich Cash (100.000-40.000=) 60.000 -20.000 also 40.000 Liquiditätsverlust erlitten habe.

Jetzt würde die Berechnung – vereinfacht mit gleichen Zahlen – wie folgt aussehen. Umsatzeinbuße 50-70% = 50% der Fixkosten von 30.000 = 15.000, aber Zuschuss maximal 9.000 Euro.

Immerhin 9.000 mehr als in meinem Soforthilfebeispiel.

  1. Die Angaben für die Überbrückungshilfe sind Prognosen !! also vorläufig. Daher muss im Nachgang, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen, eine Korrekturmeldung gemacht werden. Die Auswirkungen können sich in BEIDE Richtungen bewegen. Unter der Voraussetzung, dass noch genug Gelder im Fördermitteltopf vorhanden sind.
  2. Der Antrag muss online bis spätestens 31.08.2020 gestellt worden sein !! Zum Glück mittlerweile bis 30.09.2020 verlängert. Noch nicht amtlich, aber vorgesehen, Fristverlängerung bis Ende 2020.
  3. Die beantragte Überbrückungshilfe MUSS durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
  4. Die Kosten hierfür können (ausdrücklich so vorgesehen) im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. In welcher Höhe ? Da müssen wir noch Detailinformationen abwarten.
  5. Sehr wichtig: Die Soforthilfe wurde regelmäßig für April/Mai/Juni beantragt. Die Überbrückungshilfe für Juni/Juli/August. Somit überschneidet sich der Juni !! Folglich darf es für den Juni KEINE doppelte Förderung geben. Es ist geregelt worden, dass dann ein Drittel der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe angerechnet werden muss.
  6. Beispiel: Soforthilfe 9.000, umgerechnet auf drei Monate = 3.000 pro Monat. Überbrückungshilfe führt zu 9.000 Euro. In diesem Beispiel werden 3.000 der Soforthilfe von der Überbrückungshilfe abgezogen und man bekommt noch 6.000 Euro ausgezahlt.

Das ist ein sehr wichtiger und zu beachtender Aspekt !!

Die Berechnung der Überbrückungshilfe ist (wie oben im Beispiel zu Ziffer 4 dargestellt) in 99% der Fälle vorteilhafter als die Berechnung der Soforthilfe.

Die automatische Kürzung der Überbrückungshilfe um 1/3 der Soforthilfe kann für Sie deutlich günstiger ausfallen, wenn man unrichtige/nicht vollständige/strittige/anders interpretierte Sachverhalte möglichst VOR Antragstellung der Überbrückungshilfe korrigiert und bei der Zuschussbehörde meldet und zurückzahlt.

Fakt ist, dass man im Antrag auf Überbrückungshilfe plausibel nach oben schätzt. Warum ?

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man im Nachhinein KEINE Erhöhung einer zu niedrig beantragten Überbrückungshilfe erhält !!!!

Folglich: Schätzung am oberen Rahmen und damit rechnen, dass man nach vorliegen endgültigen Zahlen einen Betrag X zurück zahlen muss.

Weitere und tiefergehende Informationen werden Sie von Ihrem Steuerberater erhalten.

 

CORONA – Soforthilfe – Aktuelles

Bei der ersten Corona Soforthilfe handelt es sich um eine Liquiditätshilfe zu betrieblichen Liquiditätsengpässen.

Sie wurde bis maximal 9.000 Euro (in manchen Fällen auch bis 15.000 Euro) gewährt. Beantragungszeiträume waren DREI Monate (März/April/Mai oder April/Mai/Juni).

Es besteht KEIN Rechtsanspruch auf Erhalt der Soforthilfe. Sie ist also NICHT einklagbar.

Das Programm wurde vom Bund mit den Bundesländern entwickelt. Die Beantragung erfolgt NUR über die Länder. Dass bedeutet, dass die Länder die Deutungshoheit, sprich Interpretationsmöglichkeit für einige Sachverhalte im Rahmen des Programmes haben.

Die zu berücksichtigenden Kosten orientieren sich anhand der Beispielliste der FAQ der amtlichen Veröffentlichungen !!

Ein Beispiel, was für mich unlogisch und kontraproduktiv ist, dass bei der Soforthilfe generell Personalkosten unberücksichtigt bleiben !!

Begründung: Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dass dabei Aushilfslöhne und Löhne für Auszubildenden – für die KEIN KUG beantragbar ist – dabei NICHT zu berücksichtigen sind.

Mein Hinweis, dass man im Antrag sowohl fortgezahlte Aushilfslöhne und/oder Azubi-Löhne, in die Soforthilfe einbeziehen sollte, kann ich nach dem gestrigen Seminar nicht mehr aufrecht erhalten.

Soweit diese Kosten in Ihrem Antrag berücksichtigt wurden, muss die dafür gezahlte Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Auch wenn ich weiterhin der Meinung bin, dass das nicht klar formuliert ist (hier am Beispiel: der FAQ der ISB Rheinland-Pfalz):

Wieso werden neben betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt? 

Zur Kompensation laufender Personalkosten kann zur Entlastung der Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Inhaber des Unternehmens können Maßnahmen der Grundsicherung (ALG II) beantragen. Entsprechend können die Personalkosten sowie Ausgaben für den Lebensunterhalt im Rahmen der Corona-Soforthilfe des Bundes nicht berücksichtigt werden.

Fragen zum Liquiditätsengpass 

Was bedeutet Liquiditätsengpass konkret? 

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. 

Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalaufwendungen zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand. Werden noch lfd. Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Personalkosten fliegen ganz raus

Handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe des Bundes um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen? 

♣ Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. 

♣ Die Zuschussgeber prüfen jedoch die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. 

Bitte lesen Sie die Formulierung genau !

Der Zuschuss muss NICHT zurückgezahlt werden, wenn alles richtig und vollständig war.

Umkehrschluss, war er nicht richtig und vollständig, muss man den nicht berechtigten Betrag zurück zahlen.

NUR, ob die Berechnung richtig war, kann sich immer nur im Nachhinein feststellen lassen!!!

Hier ein interessanter Link zum Thema Corona-Soforthilfe Rückzahlung

https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfe-zurueckzahlen-wann-ist-das-noetig-und-wie-funktioniert-es-84233752

Lassen Sie daher alles genau von Ihrem Steuerberater überprüfen.

 

Umsatzsteuer – Steuersatzänderung

Welches sind die praktischen Auswirkungen für SIE:

  1. 1. Für erbrachte Leistungen (Warenlieferungen/Dienstleistungen aller Art) werden die Umsatzsteuersätze befristet für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 vermindert.

Statt 19 % sind es 16 % und statt 7 % werden es 5 % sein.

  1. 2. Sie müssen veranlassen, bzw. darauf achten, dass Sie für Ihre Fakturasoftware/Buchhaltungssoftware und elektronischen Kassen rechtzeitig Aktualisierungen erhalten und diese einspielen.
  2. a. Bei allen, die eine Kasse (sowohl offenen Ladenkasse, als auch elektronische Registrierkasse) führen, müssen Sie Ihre Preislisten anpassen UND dauerhaft aufbewahren.
  1. 3. Soweit wir die Buchhaltung machen, werden wir von der DATEV eine Aktualisierung erhalten.
  2. 4. Was ist bei Ihrer Rechnungstellung zu achten:
  1. a. Maßgebend für die Anwendung des richtigen Ust-Satzes ist immer der Zeitpunkt, in dem Sie eine Leistung fertigstellen, bzw. wann Sie von Ihnen ausgeführt wurde und nicht, wann Sie die Rechnung stellen.
  2. b. Beispiel: Aufgrund einer Warenbestellung am 29.06. schicken Sie die Ware am 30.06. raus, dann 19 %, schicken Sie die Ware am 02.07. raus, dann 16 %.

Maßgebend ist also der Zeitpunkt, an dem die Lieferung beginnt! (sprich: Sie werfen die Lieferung in den Briefkasten, oder geben die Lieferung bei der Post ab oder übergeben die Lieferung an einen Spediteur)

  1. c. Beispiel: Das Gleiche gilt wenn Sie ein Produkt fertig herstellen und nur noch versenden oder zum Kunden befördern.
  2. d. Beispiel: Als StB erstellen wir den Lohn. In dem Moment, wo wir den Lohn von der DATEV erhalten, ist die Leistung erbracht. Der Lohn Juni wird am 25.06. fertig gestellt. Aber erst am 02.07. in Rechnung gestellt und versendet. Dann gilt trotzdem der Steuersatz mit 19%
  3. e. Beispiel: 
  4. 1. Ich erbringe eine Beratungsleistung über einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt am 05.06. ; am 20.06. eine Beratungsleistung zu einem ESt-Sachverhalt und am 03.07. stelle ich einen Antrag an das Finanzamt. Für alle drei Leistungen stelle ich meine Rechnung im Juli.

Folglich muss ich meine Rechnung aufteilen: Die Leistungen im Juni mit 19% und die Leistung im Juli mit 16%

  1. 2. Ich erhalten einen Beratungsauftrag für eine Expertise im Juni, ich beginne mit meiner Leistung auch noch im Juni, liefere ein Zwischenergebnis, schließe die Expertise aber erst im Juli ab. Somit gilt für die gesamte Leistung der Steuersatz von 16%

Diese beiden Sachverhalte können Sie auf sämtliche Dienstleistungen übertragen.

  1. 5. Was geschieht mit Verträgen für Dauerleistungen, wie z.B. ust-pflichtige Mietverträge, monatliche Kosten aufgrund eines Wartungsvertrages, Hostingdienstleistungen, Leasingverträge usw.

Normalerweise stehen in langfristigen Verträgen der Nettobetrag und der Hinweis, dass die Leistung zuzüglich der jeweils gültigen USt berechnet wird. An diesen Verträgen brauchen Sie nichts zu ändern, ABER: Für längerfristige Verträge mussten Sie aus formalistischer Sicht immer eine Dauerrechnung mit dementsprechend gültigen UST-Satz stellen und vorliegen haben. Meines Erachtens bleiben diese Dauerrechnungen weiterhin gültig !!

ABER Sie müssen für die Zeit der befristeten Steuersatzänderung für die Dauerleistung eine befristete geänderte Dauerrechnung schreiben.

Diese könnte so formuliert sein und wäre auf alle Arten von Dauerverträgen anwendbar:

„Für die zum Mietvertrag vom TT.MM.JJJJ gestellte Dauerrechnung vom TT.MM.JJJJ wird für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Leistung mit dem aktuellen Ust-Satz von 16% wie folgt abgerechnet: Nettomiete 1.000 Euro zzgl. Ust 16% = 160 Euro = Brutto 1.160 Euro.

Die bisherige Dauerrechnung wird für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 ausgesetzt und gilt ab dem 01.01.2021 in der ursprünglichen Höhe weiter.“

Dieser Passus ist sicherlich nicht juristisch perfekt formuliert. Mir ist der Inhalt wichtig. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt eine saubere Formulierung vorschlagen.

  1. 6. Anzahlungen 

Wird eine Leistung nach einer Steuersatzminderung ausgeführt, unterliegen insoweit auch die vor der Steuersatzminderung (also hier vor dem 1.7.2020) vereinnahmten Anzahlungen dem verminderten Steuersatz.

Zwei Möglichkeiten der Abrechnung der Anzahlung sind zulässig:

  1. a. 1. Die Umsatzsteuer  auf die Anzahlung wird bereits mit dem verminderten Steuersatz, z. B. mit 16 %, abgerechnet und gesondert ausgewiesen. Der Leistende muss im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung der Anzahlung die verminderte Umsatzsteuer anmelden und abführen. Der Leistungsempfänger kann, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, hieraus auch den Vorsteuerabzug geltend machen. In der Endrechnung entsteht dann keine zusätzliche „Nachsteuer“ auf die Anzahlung.
  2. b. 2. die Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird noch mit dem bisherigen Steuersatz, z. B. mit 19 %, abgerechnet und gesondert ausgewiesen. Im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung ist die Anzahlung mit dem alten Steuersatz, z. B. 19 %, anzumelden und abzuführen. Die verminderte Steuerschuld (bei der Minderung zum 1.7.2020: 3 %-Punkte) ist dann im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung anzumelden und zu entrichten. In der Endrechnung ist dann auf die zutreffende Absetzung der Anzahlung zu achten.
Netto Umsatzsteuer Brutto
Erbrachte Gesamtleistung zu 16 % 200.000 EUR 32.000 EUR 232.000 EUR
abzüglich geleistete Anzahlungen zu 19 % 50.000 EUR 9.500 EUR 59.500 EUR
Restzahlung 150.000 EUR 22.500 EUR 172.500 EUR 
  1. 7. Teilleistungen

Es kommt (insbesondere im Handwerk) vor, dass Teilleistungen erbracht werden. Maßgebend wäre der Steuersatz, der im Zeitpunkt der Vollendung der Teilleistung gilt.

Wichtig ist, dass die Teilleistung vereinbart und auch objektiv feststellbar und abrechenbar ist.

  1. a. Beispiel Handwerkerleistung: Sie wurden beauftragt, das Dach zu sanieren UND die Hofeinfahrt zu pflastern. Das Dach wird im Juni komplett fertig saniert (= Steuersatz 19%), die Hofeinfahrt wird im Juli fertig gestellt (=Steuersatz 16%). 
  2. b. Beispiel Dienstleistung: Ich werde beauftragt eine Expertise zu erstellen und als Diskussionsgrundlage im Juni zu liefern, zum Auftrag gehört aber auch, dass im Juli die Expertise im Auftraggeberkreis  mit mir final besprochen wird.

Für die Leistung im Juni kann ich eine Teilleistungsrechnung mit 19% stellen und eine Rechnung für den Besprechungstermin mit Abschluss der Leistung mit 16%. Beide Teilleistungen sind objektiv darstellbar.

  1. c. Wenn Sie einen Auftrag erhalten und eine Auftragsbestätigung schreiben, sollten Sie darin immer auf eventuelle Teilleistungen hinweisen. Sie sollten mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass sich beide Vertragsparteien verpflichten eine etwaige Steuerabweichung und damit auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zu akzeptieren, falls das Finanzamt zu einer anderen umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise kommen sollte.

 

Umsatzsteuer -Rechnungstellung – Änderung Steuersatz

Im Nachfolgenden nochmals ein paar für Ihre Rechnungsstellung sehr wichtige Einzelaspekte:

  1. 1. Grundsatz:

Es gilt IMMER der Steuersatz am ENDE der Leistungserstellung.

Also NICHT der Tag der Rechnungstellung !

Dieses Prinzip gilt grundsätzlich auch für Dauerleistungen aller Art

Ausnahme: Teilleistungen, auch bei Dauerleistungen

Anzahlungen: Der UST-Satz in Anzahlungen sind immer nur „vorläufig“

  1. 2. Beispielsfälle, die für ALLE Steuerpflichtigen gilt, die Abschlagsrechnungen und nach Abschluss der Leistung eine Schlussrechnung stellen

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

  1. a. Beispiel 1.

Anzahlung bis 30.06.2020 Steuersatz 19 %:                                                                10.000 + 1.900 = 11.900

Schlussrechnung zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 Steuersatz 16%        20.000 + 3.200 = 23.200

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 16%               3.200

                                                                                      Brutto                  23.200

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Restzahlbetrag                                                                                      11.300

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

  1. b. Beispiel 2.

Anzahlung bis 30.08.2020 Steuersatz 16 %:                                                                10.000 + 1.600 = 11.600

Schlussrechnung ab 01.01.2021 Steuersatz 19%                                                      20.000 + 3.800 = 23.800

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 19%               3.800

                                                                                      Brutto                  23.800

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

Bei früheren Steuersatzänderungen ließ es die Finanzverwaltung zu, dass in der AN-Rechnung schon der spätere Steuersatz angegeben wurde.

Wenn eindeutig die Leistung erst ab 01.01.2021 fertig gestellt wird, dürfen Sie bereits mit einer Abschlagszahlung im 2.Halbjahr den Steuersatz 19 % anwenden.

Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen auch den Anspruch die 19% Vorsteuer geltend zu machen, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

  1. c. Abwandlung Beispiel 2:

Erste Anzahlung im 1.Halbjahr muss mit 19% gestellt werden                                          10.000 + 1.900 = 11.900

Zweite Anzahlung im 2.Halbjahr muss mit 16% gestellt werden                                      10.000 + 1.600 = 11.600

(noch nicht definitiv bestätigt, aber wie im Beispiel 2, dürfte die zweite Anzahlung auch mit 19% gestellt werden können).

Abschluss der Leistung und Schlussrechnung ab dem 01.01.2021 mit 19%                  30.000 + 5.700 = 35.700

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         30.000

                                                                                      Zzgl. 19%               5.700

                                                                                      Brutto                  35.700

Abzgl. Anzahlung 1.HJ.20    10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Abzgl. Anzahlung 2.HJ.20    10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

ES MÜSSEN der Netto- und die UST (inkl. UST-Satz) bei der Verrechnung der Abschlagszahlungen aufgeführt werden.

  1. 3. Abrechnungen von Teilleistungen

Für ALLE Steuerpflichtigen gilt, dass es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt.

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

Es MUSS eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung MUSS gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Wie in meiner letzten Mail dazu geschrieben ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt NICHT mit einer Vereinbarung von Teilzahlungsabrechnungen gleichzustellen.

Die genau definierte Vereinbarung von Abschlagszahlung ist NUR eine Zahlungsvereinbarung !!! und keine Vereinbarung von Teilleistungen.

  1. 4. Dauerleistungen

Hier kommt es auf die schriftliche Vereinbarung an und ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Dauerleistung handelt.

Unbefristet sind in der Regel Mietverträge, Mitgliedsbeiträge (hier geht’s es nur um Umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen)

Befristet sind in der Regel Jahresverträge, wie z.B. Wartungsverträge, Domaingebühren, Hostinggebühren, Abonnemets, Saisonkarten usw.

  1. a. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mietverträge

Hier gilt der Grundsatz dass in der Regel eine Ausführung in Teilleistungen vorliegt. Beispiel: Es liegt ein Mietvertrag vor, die Miete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.

ES ist immer der UST-Satz des jeweiligen Monats zu berechnen. In diesen Fällen musste eine Dauerrechnung vorliegen. Für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 muss eine neue Dauerrechnung gestellt werden.

Ein Formulierungsbeispiel steht in der letzten Mail.

  1. b. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mitgliedbeiträge und befristete Dauerleistungen wie z.B.  Jahresbeiträge, Wartungsverträge, Hostinggebühren

Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung und Vereinbarung des Zahlungsmodus an.

  1. 1. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird einmal im Jahr für das Kalenderjahr 01.01-31.12. abgerechnet.

Maßgebend ist das ENDE des Beitragsjahres ! hier 31.12.2020 also gilt für die Leistung der Steuersatz mit 16 %

Jetzt haben Sie aber den Beitrag bereits mit 19% bezahlt bekommen und die Ust 19% an das Finanzamt abgeführt.

Nun müssen Sie (bzw. wir) mit dem Dezember Korrekturbuchungen vornehmen.

Mit dem Dezember wird die Beitragseinnahme mit 19% storniert und stattdessen der Nettobetrag mit 16% Ust neu angemeldet UND (da Sie aber den vollen 19%-Betrag erhalten haben) die Ust-Differenz von 3% als unberechtigt ausgewiesene Steuer angemeldet und abgeführt.

Liquiditätsmäßig ändert sich für Sie als Rechnungsaussteller nichts.

ABER der Leistungsempfänger MUSS ebenfalls diese Korrekturbuchung vornehmen, NUR mit dem Unterschied, dass die 3% unberechtigte Vorsteuer NICHT vom Finanzamt zurückerstattet wird. Die 3% wären Betriebsausgaben und würden sich gemäß Ihrem Steuersatz (ESt/KSt) steuermindernd auswirken.

Bei Beiträgen von 100 bis 200 Euro kann man das verschmerzen, aber setzten Sie mal ein paar Nullen dran, dann kann es doch ein wenig zu viel werden.

Ob die Finanzverwaltung hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung in die Welt setzen wird, steht derzeit noch in den Sternen.

Für den Jahresbetrag haben wir allerdings noch die Frage zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung möglich ist, bzw. ob Sie (bzw. Ihr Kunde) ein zivilrechtlichen Anspruch auf eine Korrektur hat.

Lautet die Vereinbarung auf einen Bruttobetrag (in der Vereinbarung steht nur, dass die jeweils gültige Ust enthalten ist), wird es (so meine nichtjuristische Meinung) wird es bei dem tatsächlichen Zahlbetrag bleiben und keine Teilrückzahlung an den Kunden geben.

Lautet die Vereinbarung auf Netto, dürfte eine Rechnungskorrektur ohne weiteres möglich sein. Insbesondere Problemlos, wenn beide Vertragsparteien Ust-pflichtige Unternehmen sind.

Werden Jahresverträge geschlossen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 beginnen und 2021 enden, ist der UST-Satz am Ende des Vertrages 2021 mit 19% maßgebend.

Meines Erachtens gilt hier die gleiche Regelung wie oben bei den Bauleistungen beschrieben, d.h. ich dürfte bereits mit 19% abrechnen (mit 19% Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger). Alles andere wäre m.E. unlogisch.

  1. 2. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird gemäß vertraglicher Vereinbarung jeweils Quartalsmäßig bezahlt.

In dem Moment gilt der Jahresbetrag, bzw. die Teilzahlung als Teilleistung

Folglich: Das erste und zweite Quartal unterliegen der Steuer mit 19% und das dritte und vierte Quartal mit 16%

  1. 3. Service- Supportverträge

Es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. 

Wurde ein fester Jahresbetrag vereinbart gilt grundsätzlich das geschrieben wie unter 2.

Steht aber im Vertrag nur, dass man sich vertraglich für ein Jahr Support verpflichtet, aber in dieser Zeit nur nach tatsächlichen Supportleistungen abgerechnet wird. Dann ist zweifelsfrei der Ust-Satz des Abschlusses der jeweiligen Supportleistung maßgebend.

  1. 5. Kartenvorverkauf

Einige von Ihnen veranstalten Konzerte, Webinare. Dazu gibt es in der Regel einen Kartenvorverkauf.

Letztlich ist alles oben dargestellte auch hier übertragbar.

Fakt: Es ist der Steuersatz maßgebend an dem das Konzert oder das Webinar durchgeführt wird.

Bei den abgerechneten Vorverkäufen bis zum 30.06.2020 wurden wahrscheinlich 19% abgerechnet und erhalten. Durchführung der Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte. Dann entsteht die Folge wie unter Punkt 4 b 1 beschrieben.

Bei Zahlungseingang Abrechnung mit 19%, mit dem Veranstaltungsmonat Korrektur in der Ust-Voranmeldung mit Ausweis der unberechtigten UST.

Bei Konzerten werden in der Regel Bruttobeträge vereinbart, somit entsteht m.E. kein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch. Das sollte Ihnen aber ein Jurist bestätigen !

Bei Vorverkäufen im zweiten Halbjahr für Veranstaltungen 2021 gilt, dass bereits mit 19% abgerechnet werden darf. Würde ich auch machen, da ansonsten die Ust-Korrektur im Jahr 2021 zu IHREN LASTEN geht.

Bei Teilnahmegebühren für Seminare werden meistens Nettobeträge vereinbart. Folglich ist eine Rechnungsberichtigung problemlos möglich.

Festzuhalten ist, dass das oben geschriebene den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren entspricht. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung dürfte erst am 29./30.06.2020 im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Es ist auch festzuhalten, dass zur Zeit NICHT alles seitens der Finanzverwaltung geregelt ist und noch Fragen offen sind. Zur Zeit wird im Bundesfinanzministerium an einer Verwaltungsanweisung gearbeitet, die hoffentlich zur weitern Klärung offener, bzw. unklarer Gesetzesformulierungen und Interpretationen beitragen wird.

 

Corona – Wichtiges fürs Lohnbüro

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ am 27.3.2020 beschlossen.

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze wird angehoben

Im Rentenrecht ist bisher neben dem Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur ein Hinzuverdienst von 6.300 € gestattet (§ 34 SGB VI). Ein höheres Einkommen führt zur Rentenkürzung, die in § 34 Abs. 3 und 3a SGB VI (Grundsatz der stufenlosen Anrechnung sowie Hinzuverdienstdeckel) näher ausgestaltet ist. Im Einzelfall kann sie dazu führen, dass die Rentenzahlung gänzlich eingestellt wird. 

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird für das ganze Kalenderjahr 2020 angehoben, gilt also auch rückwirkend ab dem 01.01.2020. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für das Jahr 2020 44.590 €. Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel sind für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden. 

Die Anhebung gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentner. Die Regelung ist auf das Kalenderjahr 2020 befristet.

Nebeneinkünften aus systemrelevanter Beschäftigung beim Kurzarbeitergeld werden befristet NICHT angerechnet

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz im jeweiligen Anspruchszeitraum. Wird in Zeiten des Arbeitsausfalls vom Arbeitnehmer ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, führt das zu einem geringeren Anspruch von Kurzarbeitergeld. 

Durch das Sozialschutz-Paket wird geregelt, dass Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen nicht hinzugerechnet wird, soweit das Ist-Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. 

„Systemrelevant“ in diesem Sinne sind: „Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr, aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.“ (vgl. BT-Drucks. 19/18107 S. 26). 

Diese Erleichterung auf den Zeitraum vom 1.4. – 31.10.2020 befristet.

Kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Nach der bisherigen Rechtslage liegt eine in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (sog. kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder individuelle noch pauschale Beiträge zu zahlen. 

Der zeitliche Rahmen für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung wird durch das Sozialschutz-Paket insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft befristet ausgeweitet, da diese wegen der Corona-Pandemie in deutlich geringerer Anzahl als in den Jahren zuvor zur Verfügung stehen. § 115 SGB IV bestimmt nunmehr, dass in der Zeit vom 1.3.–31.10.2020 (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 Sozialschutz-Paket) der Zeitrahmen für eine versicherungsfreie Beschäftigung auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt wird.

Quelle: Sozialschutz-Paket vom 27.03.2020 (BGBl 2020 I S.575)

 

Arbeitszimmer aufgrund Corona

Als Arbeitnehmer können Sie ein Arbeitszimmer NUR geltend machen, wenn Sie an Ihrer Arbeitsstelle bei Ihrem Arbeitgeber KEINEN festen Arbeitsplatz haben.

Die meisten Arbeitnehmer haben einen Arbeitsplatz. Jetzt müssen viele aufgrund der Coronapandemie zu Hause arbeiten. Da der Arbeitgeber Ihnen keinen festen Arbeitsplatz mehr (befristet) zur Verfügung stellen kann, entfällt das wichtige Hindernis des betrieblichen Arbeitsplatzes.

Nunmehr können Sie das häusliche Arbeitszimmer steuerlich bis maximal 1.250 Euro in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Voraussetzung: die Kriterien der räumlichen Vorgabe für die Nutzung eines Arbeitszimmers müssen gegeben sein. Abgeschlossener Raum (also kein Durchgangszimmer), tatsächliche überwiegende berufliche (90%) Nutzung. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers dürfte helfen, um den befristeten Zeitraum zu bescheinigen. Da der Betrag von 1.250 Euro ein Jahresbetrag ist, kann er durchaus auch bei nur monatsweiser Nutzung voll ausgeschöpft werden.

Prinzipiell werden sämtliche Kosten der Privaten Wohnung im Verhältnis der gesamten Wohnfläche zum Fläche des Arbeitszimmers berechnet.

Beispiel:

Gesamte Wohnfläche (inklusive AZ) 100 qm, Größe Arbeitszimmer 15 qm führen zum Ansatz von 15% der Gesamtkosten (Miete, Strom, Heizung usw.).

 

Umsatzsteuer Erstattung von Sondervorauszahlungen

Die Finanzbehörden der Bundesländer NRW, Bayern und Hessen bieten zur liquiden Entlastung an, dass Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuervorauszahlung 2020 stellen können.

Wäre schön, wenn die andern Bundesländer nachziehen würden.

Rheinland -Pfalz ist seit 25.03.2020 auch dabei.

Quelle: Finanzbehörden online (ImA)

 

Umsatzsteuer: kleinere aber interessante Änderungen

Kleinunternehmer (gilt schon ab 2020)

Anhebung der unteren Grenze des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerbesteuerung von bisher 17.500 EUR auf 22.000 EUR. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr (schon 2019) nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz realisiert und wird voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr (dann 2020) nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz machen, ist die Kleinunternehmereigenschaft gegeben.

Erhöhung der Istbesteuerungsgrenze

Der Bundestag hat eine spürbare Bürokratieentlastung in den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/15876, S. 41, 69). Ab 1.1.2020 soll die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben werden. Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 13.12.2019

 

Doppelbesteuerung von Renten ?? Musterklage läuft

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen. 

Die Musterklage – Der Fall

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Beiträge in eine Altersvorsorge aus bereits versteuerten Einkommen eingezahlt werden und bei der Auszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Konstellation liegt in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützen Musterfall vor.

Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das FG Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. 

Nun liegt der Sachverhalt dem BFH vor. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten, was die besondere Relevanz der Streitfrage unterstreicht. Das Gericht wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (BFH – X R 20/19).

Zum Hintergrund – Das Problem Doppelbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. 

Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, kann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Quelle: BdSt, Presseinformation vom 11.12.2019 (ImA)